„In unseren Keksen steckt Palmöl. Müssen wir jetzt Sorgfaltserklärungen abgeben?“ Für die Kekse lautet die Antwort nein. Für das Palmöl kommt es darauf an, bei wem Sie es kaufen.
Die Verordnung (EU) 2023/1115, kurz EUDR, gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Seit Dezember 2025 hat sich verschoben, wer die Sorgfaltserklärung abgibt, welche Produkte erfasst sind und welche Frist für wen gilt.
Redaktionsstand ist der 29. September 2026, berücksichtigt sind die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 und die am 18. September 2026 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102. Der Beitrag ordnet allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was die EUDR verbietet
Nach Artikel 3 dürfen relevante Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den Gesetzen des Erzeugerlandes erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt, bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern eine vereinfachte Erklärung.
Entwaldungsfrei heißt: Die Rohstoffe stammen von Flächen, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 kein Wald in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt wurde. Für Holz kommt ein zweites Kriterium hinzu. Es muss geschlagen worden sein, ohne dass es nach dem Stichtag zu Waldschädigung kam, etwa zur Umwandlung von Primärwald in Plantagenwald. Für Kakao, Kaffee, Soja oder Palmöl zählt allein die Entwaldung.
Welche Produkte erfasst sind: Anhang I entscheidet
Die Verordnung nennt sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst ist aber nicht jedes Produkt, das einen davon enthält, sondern nur, was mit seiner Zolltarifnummer (KN-Code) in Anhang I steht. Die Zutatenliste entscheidet nicht. Für Lebensmittelhersteller heißt das:
- Kakao: Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Position 1806, etwa Tafelschokolade oder Pralinen. Schokoladenkekse und andere Backwaren der Position 1905 stehen nicht im Anhang.
- Kaffee: Rohkaffee und Röstkaffee. Löslicher Kaffee kommt am 30. Dezember 2027 hinzu.
- Ölpalme: Palmöl, Palmkernöl und einzelne Derivate wie Glycerin und bestimmte Fettsäuren, ab dem 30. Dezember 2027 auch gehärtete und umgeesterte Palmfette. Margarine, Backwaren oder Fertiggerichte fallen nicht wegen ihres Palmölanteils unter die Verordnung.
- Soja: Sojabohnen außer Saatgut, Sojamehl, Sojaöl und Sojaschrot.
- Rinder: lebende Rinder, Rindfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und zubereitetes Rindfleisch der Unterposition 1602 50. Milch und Milchprodukte sind nicht erfasst, auch wenn die Kühe Soja im Futter hatten.
Enthält importierte Schokolade neben Kakao auch Palmöl, bezieht sich die Sorgfaltspflicht nach den Leitlinien der Kommission nur auf die Kakaobestandteile.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat unter anderem Rinderhäute, Leder und sonstige Waren aus Weichkautschuk wie Dichtungen gestrichen, Druckerzeugnisse waren schon im Dezember 2025 herausgefallen. Neu sind löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen und weitere Palmölderivate bis hin zu Seife, erfasst ab dem 30. Dezember 2027.
Verpackung ist nur dann ein eigenes EUDR-Erzeugnis, wenn sie als Ware für sich verkauft wird. Kartons, Papier oder Holzpaletten, die ausschließlich ein anderes Produkt stützen, schützen oder tragen und mit ihm geliefert werden, sind ausgenommen, egal ob das verpackte Produkt selbst unter die EUDR fällt. Mehrwegverpackung wie Paletten fällt ab ihrem ersten Einsatz für diesen Zweck heraus. Erfasst bleiben nach den Leitlinien Behältnisse, die einem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter geben und deshalb zolltariflich für sich eingereiht werden.
Ab wann die EUDR gilt und ob sie noch einmal verschoben wird
- 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen.
- 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren. Bei Holzerzeugnissen, die schon unter die EU-Holzverordnung fielen, bleibt es auch für sie beim 30. Dezember 2026.
- 30. Dezember 2027 für die neu in Anhang I aufgenommenen Erzeugnisse.
Die Größenklassen richten sich nach der EU-Bilanzrichtlinie, mittlere Unternehmen zählen als KMU. Der spätere Termin gilt nach Artikel 38 Absatz 3 für Marktteilnehmer. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sieht die Verordnung keinen nach Größe gestaffelten Termin vor.
Außer bei Holzerzeugnissen aus der EU-Holzverordnung gilt: Ware, die vor dem Stichtag in der EU in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter die Pflichten, auch nicht Folgeprodukte, die vollständig daraus hergestellt werden. Marktteilnehmer müssen dann nach den Leitlinien der Kommission nur schlüssig und überprüfbar belegen können, dass die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde.
Die Vereinfachungsüberprüfung, fällig zum 30. April 2026, hat die Kommission am 4. Mai 2026 vorgelegt und darin keine weitere Änderung des Verordnungstextes vorgeschlagen. Stattdessen hat sie seither Leitlinien, Informationssystem und Anhang I angepasst. Einen Vorschlag, den Geltungsbeginn erneut zu verschieben, gab es bei Redaktionsschluss nicht. Der Änderungsvorschlag der Kommission vom 10. September 2026 zu den Gebieten in äußerster Randlage würde bei der EUDR nur Französisch-Guayana aus dem Anwendungsbereich nehmen.
Wer was tun muss: Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler
Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis als Erster in der EU in Verkehr bringt oder ausführt, bei Importen nach den Leitlinien der Kommission in der Regel der Einführer aus der Zollanmeldung. Nur er trägt die volle Sorgfaltspflicht. Er sammelt die Informationen nach Artikel 9, darunter die Geolokalisierung aller Anbauflächen und Belege zur Legalität, bewertet das Risiko und mindert es, bis es höchstens vernachlässigbar ist. Dann übermittelt er die Sorgfaltserklärung an das zentrale Informationssystem der EU-Kommission auf der Plattform TRACES, nicht an eine nationale Stelle, und gibt die Referenznummer an seine Abnehmer weiter.
Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer bereits erklärte Erzeugnisse zu einem neuen relevanten Erzeugnis verarbeitet und dieses in Verkehr bringt oder ausführt. Händler stellt Ware nur weiter bereit. Seit der Änderungsverordnung geben beide keine Sorgfaltserklärung mehr ab und müssen sich nicht vergewissern, dass vorne sorgfältig gearbeitet wurde. Sie halten mindestens fünf Jahre lang fest, von wem sie die Ware bekommen und an wen sie sie liefern. Wer direkt von einem Marktteilnehmer kauft, erfasst zusätzlich die Referenznummern, die dieser mitteilen muss. Die Kommission nennt das eine passive Pflicht: Anfordern müssen Sie die Nummern nicht, und kommt keine, dürfen Sie in gutem Glauben annehmen, dass Ihr Lieferant kein Marktteilnehmer ist. Erfahren Sie, dass Ware, die Sie schon weitergegeben haben, nicht konform sein könnte, unterrichten Sie unverzüglich die zuständige Behörde und Ihre Abnehmer. Nur Unternehmen, die keine KMU sind, registrieren sich außerdem im Informationssystem und müssen bei begründeten Bedenken selbst prüfen.
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko, etwa deutsche Landwirte, die Rinder aus eigener Aufzucht verkaufen, geben statt laufender Sorgfaltserklärungen eine einmalige vereinfachte Erklärung ab. Statt der Geodaten darf darin die Postanschrift der Flächen oder des Betriebs stehen.
Was das für Lebensmittelhersteller heißt
Ein Schokoladenhersteller, der Kakaobohnen selbst aus Côte d’Ivoire einführt, ist für die Bohnen Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht. Kauft er Kakaobohnen oder Kakaomasse, die schon in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist er nach den Leitlinien der Kommission nachgelagert.
Ein Kaffeeröster, der Rohkaffee selbst einführt, hat nach Darstellung der Kommission eine Doppelrolle: Marktteilnehmer für den Rohkaffee, erster nachgelagerter Marktteilnehmer für den Röstkaffee. Eine zweite Sorgfaltserklärung braucht er nicht.
Ein Fleischverarbeiter, der Rinder von deutschen Höfen kauft, ist nachgelagert, Marktteilnehmer sind die Höfe. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger müssen nicht einmal die vereinfachte Erklärung abgeben, wenn alle nötigen Angaben schon in einer nach EU- oder nationalem Recht eingerichteten Datenbank liegen. Der Mitgliedstaat stellt sie dann im Informationssystem bereit.
Eine Bäckerei, die Palmöl in der EU einkauft, hat für ihr Gebäck keine Pflichten aus der EUDR. Führt sie das Palmöl selbst ein, ist sie dafür Marktteilnehmerin.
Wie wir Rohstoffdaten, Klimabilanz und EcoVadis-Nachweise aus einer Datengrundlage aufbauen, beschreibt unsere Seite für die Lebensmittelindustrie.
Länder mit geringem Risiko: weniger Pflichten, nicht keine
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 ordnet die Länder drei Stufen zu. Hohes Risiko haben Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland, geringes Risiko alle EU-Mitgliedstaaten und viele weitere Staaten. Alle übrigen haben normales Risiko, darunter Brasilien, Côte d’Ivoire, Indonesien und Malaysia. Geändert wurde die Liste bis Redaktionsschluss nicht.
Stammen alle Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Risikobewertung und Risikominderung entfallen, Informationen samt Geodaten und die Sorgfaltserklärung bleiben. Voraussetzung ist, dass Sie nach Prüfung Ihrer Lieferkette eine Beimischung von Ware unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko ausschließen können. Tauchen Hinweise auf ein Risiko auf, gelten Risikobewertung und Risikominderung wieder voll.
Drei Stolperfallen in der Praxis
Geodaten bis zur Fläche. Verlangt ist die Geolokalisierung jedes Grundstücks, bei Flächen über vier Hektar als Polygon, außer bei Rindern. Diese Daten liegen beim Erzeuger, nicht beim Importeur. Wer sie erst im Dezember anfragt, wartet auf jede Stufe dazwischen.
„Wir kaufen nur in der EU.“ Das entlastet nur, wenn die Ware schon in der EU in Verkehr gebracht wurde. Ware im Zolllager ist das noch nicht. Stehen Sie in der Zollanmeldung als Einführer, sind in der Regel Sie der Marktteilnehmer, auch wenn Ihr Vertragspartner in Rotterdam sitzt.
Mischchargen. Stammt eine Charge von vielen Flächen, müssen die Geodaten aller Flächen vorliegen, die zu ihr beigetragen haben. Massenbilanz-Modelle, die konforme Ware mit Ware unbekannter Herkunft mischen, sind nach den Leitlinien der Kommission mit der Verordnung nicht vereinbar, auch wenn ein Zertifizierungssystem sie erlaubt. Bei Palmöl oder Soja heißt das: getrennte Warenströme oder lückenlose Zuordnung.
Welche Strafen drohen und wer in Deutschland kontrolliert
Sanktionen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler legen die Mitgliedstaaten fest, Artikel 25 gibt den Rahmen vor. Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der Einnahmen daraus, ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und öffentlicher Finanzierung für bis zu zwölf Monate und bei schweren oder wiederholten Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot sowie der Entzug der vereinfachten Sorgfaltspflicht. Endgültige Entscheidungen gegen juristische Personen veröffentlicht die Kommission mit Namen.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Den Entwurf des Durchführungsgesetzes, der zugleich Vorgaben der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie umsetzt, hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen. Verbindlich werden die deutschen Bußgeld- und Strafvorschriften erst mit der Verkündung, und bei Redaktionsschluss lag der Entwurf noch im parlamentarischen Verfahren.
EUDR, EcoVadis und SBTi: dieselben Daten
Im EcoVadis-Themenfeld Nachhaltige Beschaffung geht es darum, wie Sie Risiken bei Ihren eigenen Lieferanten steuern. Angerechnet wird nur, was belegt ist, etwa als Richtlinie, Risikoanalyse oder Kennzahl. Unterlagen aus der EUDR-Sorgfalt können hier als Belege dienen: Risikobewertung je Herkunft, Lieferantenerklärungen, Herkunftsnachweise bis zur Fläche. Das lohnt sich besonders für Hersteller, die ihre Bewertung über die Retail Impact Initiative mit Händlern wie Aldi, Lidl und REWE teilen.
Wer ein Klimaziel mit FLAG-Anteil nach SBTi setzt, verpflichtet sich zusätzlich öffentlich zur Entwaldungsfreiheit bei den wichtigsten Rohstoffen. Diese Zusage ist rechtlich von der EUDR getrennt, die Rohstoffe überschneiden sich aber weitgehend, und die Geodaten aus der EUDR-Sorgfalt lassen sich dafür mitnutzen. Mehr dazu unter SBTi-FLAG für Lebensmittelhersteller.
Was Sie bis Dezember erledigen sollten
- Sortiment gegen Anhang I prüfen. Jede Zolltarifnummer, die Sie einführen, herstellen, verkaufen oder ausführen, mit dem aktuellen Anhang abgleichen, die Einträge ab 2027 gleich mit.
- Rolle je Warenstrom festlegen. Marktteilnehmer, nachgelagert oder Händler, dazu die eigene Größenklasse.
- Lieferanten ansprechen. Als Marktteilnehmer brauchen Sie Geodaten und Legalitätsnachweise, als erster nachgelagerter Akteur die Referenznummern, die Ihr Lieferant mitteilen muss. Regeln Sie vertraglich, wer was bis wann liefert.
- Ablage aufsetzen. Lieferanten, Abnehmer und Referenznummern mindestens fünf Jahre auffindbar halten, als Unternehmen, das kein KMU ist, zusätzlich registrieren.
- Altbestand belegen. Für Ware, die Sie vor Ihrem Stichtag in Verkehr bringen, datierte Nachweise ablegen.
Wenn Sie Ihre Lieferantendaten vor Dezember ordnen wollen
Im 15-minütigen Erstgespräch gehen wir mit Ihnen durch, welche Zolltarifnummern Ihres Sortiments in Anhang I auftauchen, welche Daten Sie von welchen Lieferanten brauchen und wie Sie die Nachweise so ablegen, dass sie auch in der EcoVadis-Bewertung tragen. Die rechtliche Einordnung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechts- oder Zollberatung, die Daten dafür bereiten wir mit auf. Lieber schriftlich? Über den Potenzialcheck bekommen Sie eine Ersteinschätzung Ihrer Ausgangslage.
Zuletzt aktualisiert am .
Geschrieben von
Sophia Wagner
Consulting & Operations
Häufige Fragen
Welche Produkte fallen unter die EU-Entwaldungsverordnung?
Nur Erzeugnisse, die mit ihrer Zolltarifnummer in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 stehen. Die Verordnung knüpft an sieben Rohstoffe an: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst sind etwa Kakaobohnen, Kakaobutter und Schokolade der Position 1806, Roh- und Röstkaffee, Palmöl, Sojabohnen und Sojaöl, Rindfleisch, Holzmöbel und Papier. Ein Produkt, das einen dieser Rohstoffe nur als Zutat enthält, fällt nicht automatisch darunter. Kekse oder Margarine mit Palmöl stehen nicht im Anhang. Verpackung, die nur ein anderes Erzeugnis stützt, schützt oder trägt, ist ausgenommen. Seit dem 18. September 2026 sind Rinderhäute und Leder gestrichen, löslicher Kaffee und weitere Palmölderivate kommen am 30. Dezember 2027 hinzu.
Ab wann gilt die EUDR?
Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gelten die Pflichten für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die Pflichten als Marktteilnehmer ab dem 30. Juni 2027. Für Holzerzeugnisse, die schon unter die EU-Holzverordnung fielen, bleibt es auch für sie beim 30. Dezember 2026. Die Größenklassen richten sich nach der EU-Bilanzrichtlinie, mittlere Unternehmen zählen als KMU. Erzeugnisse, die die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 neu in Anhang I aufgenommen hat, etwa löslicher Kaffee, sind ab dem 30. Dezember 2027 erfasst. Außer bei Holzerzeugnissen aus der EU-Holzverordnung gilt: Ware, die vor dem jeweiligen Stichtag in der EU in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter die Pflichten, belegen muss der Marktteilnehmer das aber. Einen Vorschlag für einen weiteren Aufschub gab es Ende September 2026 nicht.
Muss ich als Lebensmittelhersteller eine Sorgfaltserklärung abgeben?
Nur wenn Sie ein Erzeugnis aus Anhang I als Erster in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, in der Regel also selbst importieren. Wer Kakaobohnen, Rohkaffee oder Palmöl selbst einführt, ist Marktteilnehmer und übermittelt vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung an das EU-Informationssystem. Wer dieselbe Ware in der EU kauft, nachdem sie dort bereits in Verkehr gebracht wurde, und daraus etwa Schokolade herstellt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer. Er gibt seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 keine eigene Sorgfaltserklärung ab, sondern dokumentiert Lieferanten, Abnehmer und, wenn er direkt vom Marktteilnehmer kauft, dessen Referenznummern. Unternehmen, die keine KMU sind, registrieren sich zusätzlich im Informationssystem. Wer Palmöl nur zu Backwaren verarbeitet, hat für das Gebäck keine Pflichten aus der EUDR.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EUDR?
Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, Artikel 25 der Verordnung gibt den Rahmen vor. Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen. Vorgesehen sind außerdem die Einziehung der Erzeugnisse und der daraus erzielten Einnahmen, ein vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und öffentlicher Finanzierung für höchstens zwölf Monate und bei schweren oder wiederholten Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot sowie der Entzug der vereinfachten Sorgfaltspflicht. Endgültige Entscheidungen gegen juristische Personen veröffentlicht die Kommission mit Namen. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Den Entwurf des deutschen Durchführungsgesetzes hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen, verkündet war er Ende September 2026 noch nicht.
Was bringt die Einstufung als Land mit geringem Risiko?
Stammen nachweislich alle Rohstoffe eines Erzeugnisses aus Ländern mit geringem Risiko, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13. Risikobewertung und Risikominderung entfallen dann. Informationen einschließlich der Geolokalisierung sammeln und die Sorgfaltserklärung abgeben müssen Marktteilnehmer trotzdem. Die Vereinfachung endet, sobald Hinweise auf einen Verstoß vorliegen oder sich eine Vermischung mit Ware aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko nicht ausschließen lässt. Die Einstufung steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093. Geringes Risiko haben unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten, hohes Risiko Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Wichtige Herkunftsländer für Kakao, Palmöl und Soja wie Côte d’Ivoire, Indonesien und Brasilien sind mit normalem Risiko eingestuft.