„Auf unserer Verpackung steht seit Jahren ‚klimafreundlich verpackt‘. Die nächste Druckserie geht in drei Wochen raus. Können wir das so lassen?“ So oder ähnlich beginnen gerade viele Gespräche mit Herstellern.
Die kurze Antwort: so nicht. Die längere ist erfreulicher. Wer seine Umweltleistung mit Zahlen belegen kann, darf weiter darüber sprechen, konkreter und glaubwürdiger als mit einem Adjektiv. Wer keine Zahlen hat, sollte die Druckfreigabe noch einmal anhalten.
Redaktionsstand ist September 2026: Die Sonderregel für Bestandsware in § 15b UWG war vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht verkündet. Der Bundesrat tagt wieder am 16. Oktober 2026.
Was seit dem 27. September 2026 im UWG gilt
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43. Es setzt die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 gegen Greenwashing um.
Zwei Ebenen greifen ineinander. Der Anhang zum UWG ist die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern immer unzulässig, ohne dass jemand eine konkrete Täuschung nachweisen muss. Daneben steht das Irreführungsverbot in § 5 UWG. Es nennt ökologische Merkmale und Recyclingfähigkeit jetzt ausdrücklich als wesentliche Merkmale einer Ware und regelt Aussagen über künftige Umweltleistungen neu.
Der Begriff der Umweltaussage ist weit. Er umfasst Text, Bilder und Symbole, aber auch Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Eine Produktlinie mit „grün“ oder „natur“ im Namen kann deshalb selbst eine Umweltaussage sein, wenn sie beim Verbraucher eine Umweltassoziation weckt. Ein grünes Blatt allein ist noch keine allgemeine Umweltaussage im Sinne der schwarzen Liste, weil diese schriftlich oder mündlich getroffen wird. Steht es neben einem Satz wie „gut fürs Klima“, wird beides zusammen bewertet, und das Blatt kann selbst wie ein Gütezeichen wirken.
Eine wichtige Auslegungshilfe ist ein Frage-und-Antwort-Papier der EU-Kommission, Stand September 2026. Verbindlich ist es nicht, die Begründung zu § 15b UWG stützt sich aber ausdrücklich darauf.
Allgemeine Umweltaussagen: das Adjektiv allein trägt nicht mehr
„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“: Solche Begriffe sind gegenüber Verbrauchern nur noch auf einem von drei Wegen zulässig.
Konkretisierung auf demselben Medium. Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise dort stehen, wo die Aussage steht, also auf derselben Verpackung, im selben Werbespot oder auf derselben Produktseite. Ein Beispiel der Kommission: „klimafreundliche Verpackung“ ohne Zusatz ist eine allgemeine Umweltaussage. „100 Prozent der Energie für die Herstellung dieser Verpackung stammen aus erneuerbaren Quellen“ ist eine konkrete, die allerdings ebenfalls stimmen muss. Die Konkretisierung gehört neben die Aussage oder in sie hinein. Ein Sternchen mit Kleingedrucktem auf der Rückseite reicht dafür nicht. Fehlt der Platz, sollte die Aussage nach Ansicht der Kommission in der Regel ganz entfallen.
Auch ein QR-Code ersetzt die Konkretisierung nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2024 eine „klimaneutral“-Werbung für irreführend erklärt, die zur Erläuterung per QR-Code auf die Website eines Kooperationspartners verwies.
Nachhaltigkeitssiegel. Steht die Aussage auf einem Siegel, das auf einem Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt ist, gilt sie nicht als allgemeine Umweltaussage.
Anerkannte hervorragende Umweltleistung. Gemeint sind das EU Ecolabel, offiziell anerkannte Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I und Spitzenleistungen nach sonstigem EU-Recht. Für Lebensmittel scheidet dieser Weg praktisch aus. Kriterien des EU Ecolabel für Lebensmittel gibt es nicht, und die Kommission plant derzeit auch keine.
Entwarnung gilt für Bio. Begriffe wie „bio“ und „öko“ dürfen Lebensmittel weiter tragen, wenn sie die Regeln der EU-Öko-Verordnung erfüllen, denn hier geht das Sektorrecht vor.
Den Nachweis selbst müssen Sie nicht auf die Packung drucken. Im Streitfall sollten Sie ihn aber vorlegen können, mit Methode, Datenbasis und Stand.
Siegel: nur mit Zertifizierung oder staatlich
Nummer 2a des Anhangs verbietet Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind. Ein Zertifizierungssystem im Sinne des Gesetzes steht allen Unternehmen zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen, seine Anforderungen sind öffentlich einsehbar, bei Verstößen droht der Entzug des Siegels, und die Einhaltung überwacht ein unabhängiger Dritter.
Das betrifft auch hauseigene Zeichen. Ein eigenes Label hält die Kommission für möglich, wenn es auf einem System mit diesen Merkmalen beruht, also auch Wettbewerbern offensteht, und die Überwachung bei einer rechtlich getrennten Stelle liegt. Ein selbst gestaltetes Logo mit Blatt und dem Wort „nachhaltig“, hinter dem kein solches System steht, gehört gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf die Verpackung. Eine Übergangsfrist für Siegel gibt es nach Auffassung der Kommission nicht.
„Klimaneutral“ durch Kompensation: für Produkte vorbei
Nummer 4c des Anhangs verbietet Aussagen, ein Produkt habe wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Die Richtlinie nennt als Beispiele unter anderem „klimaneutral“, „CO₂-neutral zertifiziert“ und „klimakompensiert“. Auf die Qualität der Zertifikate kommt es dabei nicht an.
Der Bundesgerichtshof hatte schon 2024 betont, dass Reduktion und Kompensation keine gleichwertigen Maßnahmen sind und die Reduktion Vorrang hat. Für Produkte ist die Frage jetzt entschieden: Eine Aussage über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung muss auf dem tatsächlichen Fußabdruck des Produkts über seinen Lebensweg beruhen.
Erlaubt bleibt, über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten zu berichten, solange das transparent und nicht irreführend geschieht. Aussagen auf Unternehmensebene fallen nicht unter Nummer 4c. Frei sind sie damit nicht: „Wir sind ein klimaneutrales Unternehmen“ ist ohne Konkretisierung auf demselben Medium eine allgemeine Umweltaussage nach Nummer 4a und bleibt zudem am Irreführungsverbot zu messen.
Zukunftsaussagen: Plan, Ziele, externe Prüfung
„Klimaneutral bis 2035“ oder „Netto-Null bis 2040“ ist gegenüber Verbrauchern irreführend, wenn keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen dahinterstehen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Das gilt für Produkt- wie für Unternehmensaussagen. Verlangt ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und zugewiesenen Ressourcen. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss ihn regelmäßig überprüfen, und seine Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Plan und Prüfergebnis müssen nicht auf die Verpackung. Hier genügt nach der Kommission ein Verweis, etwa per QR-Code auf Ihre Website.
Ein Klimaziel nach den Kriterien der SBTi ist dafür eine belastbare Grundlage, weil es Basisjahr, Zieljahr und Zielwert sauber festlegt. Die Validierung durch die SBTi bewertet allerdings das Ziel, nicht fortlaufend dessen Umsetzung. Die regelmäßige externe Überprüfung des Plans kommt deshalb hinzu. Wann sich ein validiertes Ziel lohnt, steht in unserem Beitrag zu SBTi für den Mittelstand.
Welche Umweltaussagen weiter funktionieren
Konkrete Aussagen sind nicht verboten, sie sind der vorgesehene Weg. Einige Muster, die sich mit sauberen Daten tragen lassen, alle Zahlen sind Beispiele:
- CO₂-Fußabdruck je Kilogramm. „2,1 kg CO₂e je kg, von der Rohstoffgewinnung bis zum Werkstor, berechnet nach ISO 14067“. Bezugsgröße und Systemgrenze gehören dazu, denn erst sie machen die Zahl verständlich.
- Belegte Minderung. „18 Prozent weniger CO₂e je kg als 2022“. Die Kommission hält eine Aussage über eine reduzierte CO₂-Wirkung ausdrücklich für zulässig, wenn sie klar und hervorgehoben auf demselben Medium konkretisiert ist und auf echten Verbesserungen in der Produktion beruht. Dafür brauchen Sie zwei Werte, gerechnet nach derselben Methode.
- Recyclinganteil der Verpackung. „Schale zu 80 Prozent aus recyceltem PET“. Die Aussage muss erkennbar die Verpackung meinen. Nummer 4b des Anhangs verbietet, eine Aussage auf das ganze Produkt zu beziehen, wenn sie nur einen Aspekt betrifft.
Werben Sie nicht mit Selbstverständlichem (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Die Richtlinie nennt als Beispiel glutenfreies Wasser in Flaschen, denn Wasser enthält ohnehin kein Gluten. Auch gesetzliche Pflichten, die für alle Produkte der Kategorie gelten, dürfen nicht als Besonderheit Ihres Angebots erscheinen (Nummer 10a des Anhangs).
Grundlage für Klimaaussagen ist fast immer der Product Carbon Footprint. Worin er sich von der Unternehmensbilanz unterscheidet, haben wir in CCF, PCF, LCA oder EPD auseinandergezogen. Für Lebensmittelhersteller zahlt er doppelt ein: Abnehmer fragen immer öfter nach ihm, und er trägt zugleich Klimaaussagen auf der Packung. Was beim PCF für Lebensmittel anders ist als bei Industrieprodukten, haben wir eigens beschrieben. Wie wir Bilanz, Klimaziel, PCF und EcoVadis-Nachweise aus einer Datengrundlage aufbauen, beschreibt unsere Seite für die Lebensmittelindustrie.
Bestandsware und § 15b UWG: keine pauschale Übergangsfrist
Die Regeln gelten auch für Ware, die vor dem Stichtag produziert, bedruckt oder ausgeliefert wurde. Als praktische Wege nennt die Kommission Überkleber und ergänzende Hinweise am Regal.
Für Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, hat der Bundestag am 24. September 2026 § 15b UWG beschlossen, als Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts. Danach sollen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur nach Treu und Glauben und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, Ihre Bemühungen um Abhilfe sowie Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung. Als Beispiel für lange haltbare Produkte nennt die Begründung unter anderem Lebensmittelkonserven. Die Regel soll mit Wirkung vom 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder entfallen.
Zweierlei folgt daraus nicht. § 15b ist keine Abverkaufsfrist, die alte Aussage wird dadurch nicht zulässig. Gerichte können im Einzelfall eine Abverkaufsfrist gewähren, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Und sie erfasst nur Ware, die bereits in Verkehr gebracht ist, also in der Regel Ihr Werk verlassen hat. Was am Stichtag noch im eigenen Lager stand, fällt deshalb voraussichtlich nicht darunter. Bedruckte Leerverpackungen, Websites, Onlineshop-Texte und neue Werbung ebenso wenig. Sie mussten zum Stichtag angepasst sein.
Gilt das auch im B2B-Geschäft?
Die neuen Verbote im Anhang gelten nur gegenüber Verbrauchern. Für Konsumgüterhersteller ist das kein Ausweg, denn die Verpackung spricht den Verbraucher an, auch wenn Ihr Vertragspartner der Handel ist. Und § 5 UWG schützt ausdrücklich auch „sonstige Marktteilnehmer“, also Händler und gewerbliche Einkäufer.
Das zeigt das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23): Die beanstandete Anzeige eines Süßwarenherstellers erschien in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche, geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Fachleser verstanden „klimaneutral“ nach den Feststellungen nicht anders als Verbraucher. Wer im Jahresgespräch oder in einer Ausschreibung mit Umweltvorteilen argumentiert, braucht deshalb ebenso belastbare Belege wie für die Verpackung.
Checkliste für Verpackung und Website
- Alle Umweltaussagen erfassen: Verpackung, Website, Shoptexte des Handels, Social Media, dazu Bilder, Logos und Produktnamen.
- Jede allgemeine Aussage prüfen: Steht die Konkretisierung klar und hervorgehoben direkt dabei? Wenn nicht und kein Platz ist, streichen.
- Siegel prüfen: Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung oder staatlich? Eigene Logos besonders kritisch ansehen.
- Kompensationsbasierte Produktaussagen entfernen, auch auf Displays.
- Zukunftsziele nur mit Umsetzungsplan, externer Prüfung und Verweis darauf, etwa per QR-Code.
- Jede Zahl mit Bezugsgröße, Systemgrenze und Methode versehen, bei Minderungen mit Basisjahr, und die Berechnung ablegen.
- Bestandsware: Überkleber oder Regalhinweise mit dem Handel abstimmen, Website sofort anpassen.
- Freigabe festlegen: Wer gibt Umweltaussagen künftig frei, wer liefert die Zahlen?
Green Claims Directive: keine Pflicht zur Vorabprüfung
Die geplante Green-Claims-Richtlinie sollte Umweltaussagen vor ihrer Verwendung durch unabhängige Stellen prüfen lassen. Am 20. Juni 2025 kündigte die Kommission an, den Vorschlag zurückzuziehen. Formal ist das Verfahren offen, vorangekommen ist es seitdem nicht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung gibt es also nicht, die Verantwortung für belegbare Aussagen liegt bei Ihnen.
Bevor die nächste Druckserie rausgeht
Der erste Weg führt meist nicht zum Grafiker, sondern zu den Daten. Wir rechnen nach, welche Aussagen Ihre Treibhausgasbilanz und Ihr PCF tragen, und formulieren mit Ihnen belegbare Alternativen für Verpackung und Website. Die rechtliche Freigabe Ihrer konkreten Aussagen liegt bei Ihrer Rechtsberatung, und dafür liefern wir Zahlen und Belege gleich mit.
Im 15-minütigen Erstgespräch klären wir, welche Ihrer Aussagen sich mit vorhandenen Daten belegen lassen und wo eine Rechnung fehlt. Lieber schriftlich? Dann bekommen Sie über den Potenzialcheck eine Ersteinschätzung Ihrer Ausgangslage. Beides geht schneller als ein Nachdruck.
Geschrieben von
Tim Keiler
Geschäftsführer
Häufige Fragen
Darf ich „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ noch auf die Verpackung schreiben?
Gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 nur noch auf einem von drei Wegen. Erstens: Die Konkretisierung steht klar und in hervorgehobener Weise auf derselben Verpackung, direkt bei der Aussage, etwa „Schale zu 80 Prozent aus recyceltem PET“. Zweitens: Die Aussage ist Teil eines Nachhaltigkeitssiegels, das auf einem Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt ist. Drittens: Das Produkt erbringt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, nachgewiesen etwa über das EU Ecolabel oder ein offiziell anerkanntes Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I. Für Lebensmittel scheidet der dritte Weg praktisch aus, weil es für sie keine Kriterien des EU Ecolabel gibt. Ohne einen dieser Wege sind allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ nach Nummer 4a des Anhangs zum UWG unzulässig. Ausgenommen bleiben die Begriffe der EU-Öko-Verordnung wie „bio“ und „öko“.
Ist „klimaneutral“ mit CO₂-Kompensation für ein Produkt noch erlaubt?
Nein. Nummer 4c des Anhangs zum UWG verbietet seit dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern jede Aussage, ein Produkt habe wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Das gilt auch für Varianten wie „CO₂-neutral zertifiziert“ oder „klimakompensiert“, und zwar unabhängig von der Qualität der Zertifikate. Zulässig bleiben Klimaaussagen, die auf dem tatsächlichen Fußabdruck des Produkts über seinen Lebensweg beruhen, etwa ein ausgewiesener CO₂-Fußabdruck je Kilogramm oder eine belegte Minderung gegenüber einem Basisjahr. Über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten dürfen Unternehmen weiter berichten, solange das transparent geschieht und nicht den Eindruck erweckt, das Produkt selbst sei dadurch klimaneutral.
Gibt es eine Übergangsfrist für bereits bedruckte Verpackungen?
Eine pauschale Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht. Die Regeln gelten seit dem 27. September 2026 auch für Ware, die vorher produziert oder bedruckt wurde. Die EU-Kommission nennt Überkleber und ergänzende Hinweise am Regal als praktische Wege. Für Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, hat der Bundestag am 24. September 2026 § 15b UWG beschlossen: Ansprüche sollen bis September 2028 nur verhältnismäßig durchgesetzt werden, abgewogen nach Schwere des Verstoßes, eigenen Bemühungen, Kosten und Umweltfolgen der Beseitigung. Zulässig wird die alte Aussage dadurch nicht. Websites, neue Werbung und bedruckte Leerverpackungen fallen nicht darunter, Ware im eigenen Lager voraussichtlich ebenso wenig. Bei Redaktionsschluss Ende September 2026 war § 15b noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Gelten die neuen Regeln für Umweltaussagen auch im B2B-Geschäft?
Die neuen Verbote im Anhang zum UWG, etwa zu allgemeinen Umweltaussagen, Siegeln und Kompensationsaussagen, gelten nur gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG schützt dagegen auch sonstige Marktteilnehmer, also Händler und gewerbliche Einkäufer, und nennt ökologische Merkmale seit dem 27. September 2026 ausdrücklich als wesentliche Merkmale einer Ware. Wie das praktisch wirkt, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23): Die beanstandete „klimaneutral“-Werbung erschien in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche, und der BGH verlangte, dass die Werbung selbst erklärt, was der Begriff konkret bedeutet. Für Konsumgüterhersteller kommt hinzu, dass ihre Verpackung den Verbraucher anspricht, auch wenn der Vertragspartner der Handel ist.
Wie belege ich eine Klimaaussage zu einem Produkt?
In der Regel mit einem Product Carbon Footprint, kurz PCF, nach ISO 14067. Er beziffert die Treibhausgasemissionen je definierter Menge, etwa je Kilogramm, und legt die Systemgrenze offen, zum Beispiel von der Rohstoffgewinnung bis zum Werkstor. Nach dem Frage-und-Antwort-Papier der EU-Kommission müssen Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung eines Produkts auf dessen tatsächlichem Fußabdruck im Lebenszyklus beruhen und mit fundierten Ökobilanzen belegt sein. Für eine Minderungsaussage brauchen Sie zwei vergleichbare Werte, den Ausgangswert und den aktuellen, gerechnet nach derselben Methode. Auf die Verpackung gehört die konkrete Aussage selbst, klar und hervorgehoben. Die Berechnung dahinter müssen Sie nicht aufdrucken, im Streitfall aber vorlegen können.